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   EuGH, 15.05.1974 - 184/73   

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https://dejure.org/1974,1020
EuGH, 15.05.1974 - 184/73 (https://dejure.org/1974,1020)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.1974 - 184/73 (https://dejure.org/1974,1020)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 1974 - 184/73 (https://dejure.org/1974,1020)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Bedrijfsvereniging / Kaufmann

    VERORDNUNG NR . 3, ARTIKEL 11 ABSATZ 2
    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - INVALIDENVERSICHERUNG - LEISTUNGEN - KUMULIERUNG - VERBOT DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN - RECHTSNATUR - KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNG - GELTENDMACHUNG

  • EU-Kommission

    Bedrijfsvereniging / Kaufmann

  • Wolters Kluwer

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - INVALIDENVERSICHERUNG - LEISTUNGEN - KUMULIERUNG - VERBOT DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN - RECHTSNATUR - KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNG - GELTENDMACHUNG; ( VERORDNUNG NR. 3, ARTIKEL 11 ABSATZ 2 ); ...

  • Judicialis

    EWGV 3 Art. 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV 3 Art. 11 Abs. 2
    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - INVALIDENVERSICHERUNG - LEISTUNGEN - KUMULIERUNG - VERBOT DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN - RECHTSNATUR - KÜRZUNGS - ODER RUHENSBESTIMMUNG - GELTENDMACHUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kumulativer Bezug von Leistungen aus der Kranken- und der Invalidenversicherung; Zur Auslegung der Wendung "Leistungen, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind"

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1974, 517
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.12.1969 - 34/69

    Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés / Duffy

    Auszug aus EuGH, 15.05.1974 - 184/73
    Die Kommission prüft schließlich, ob der niederländische Sozialversicherungsträger wegen des zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 (Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés Paris/Jeanne Duffy, 34/69 - Slg. 1969, 597) diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwenden durfte.

    Aus den Erklärungen der Kommission und dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 34/69 (EuGH 10. Dezember 1969 - Caisse d'assurance vieillesse des travailleurs salariés Paris/Jeanne Duffy - Slg. 1969, 597) gehe hervor, daß zwischen dem Umfang der den Arbeitnehmern gewährten Vorteile und den Beschränkungen, die ihnen auferlegt werden dürfen, eine Beziehung bestehe.

  • EuGH, 14.03.1978 - 83/77

    Naselle

    Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 durch den Gerichtshof (Urteile vom 10. Dezember 1969 - Duffy, 34/69 - Slg. 1969, 597 und vom 15. Mai 1974 - Kaufmann, 184/73 - Slg. 1974, 517) zu entscheiden, wonach dieser Artikel "als Ausgleich für die Vorteile anzusehen ist, welche die Verordnungen Nr. 3 und 4 den Arbeitnehmern gewähren." Danach dürften die Kürzungsbestimmungen offenbar nur von dem Träger des Staates angewandt werden, in dem der Rentenanspruch durch die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen, also im Wege der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, erworben worden sei - also vom italienischen Träger -, und nicht vom Träger des Staates, in dem der Anspruch bereits allein aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften bestehe - also nicht vom belgischen Träger.

    11/14 Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 lautet: "Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der Sozialen Sicherheit ... Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden diese auf einen Berechtigten auch dann Anwendung, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach einem System eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind ... Dies gilt nicht, wenn Leistungen gleicher Art zusammentreffen, die nach den Artikeln 26 und 28 erworben worden sind." Wie der Gerichtshof - insbesondere in seinem Urteil vom 15. Mai 1974 (Kaufmann, 154/73 - Slg. 1974, 517) - bereits für Recht erkannt hat, ist diese Vorschrift, legt man sie im Lichte der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag aus, als Ausgleich für die Vorteile anzusehen, welche die Verordnungen Nr. 3 und 4 den Arbeitnehmern dadurch gewähren, daß sie diesen das Recht geben, die gleichzeitige Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu verlangen; sie soll verhindern, daß den Arbeitnehmern aus dieser gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.1982 - 79/81

    Margherita Baccini gegen Office national de l'emploi (ONEM).

    Nach der Randnummer 4 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Kaufmann (Rechtssache 184/73, Slg. 1974, 517, 523) dürfte diese Unterscheidung jedoch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht von Belang sein.

    die Rechtssache Duffy (Rechtssache 34/69, Slg. 1969, 597), in der es um das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Witwenrente ging, 2. die Rechtssache Kaufmann (Rechtssache 184/73, Slg. 1974, 517), in der es um das Zusammentreffen von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit mit Leistungen bei Krankheit ging, 3. die Rechtssache Mura (Rechtssache 22/77, Slg. 1977, 1699), die Invaliditätsrenten italienischer Bergarbeiter in Belgien und in Italien betraf (siehe jedoch auch die Rechtssachen 112/76, 32/77 und 37/77 - Slg. 1977, 1658 -, auf die sich Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Mura unter anderem bezog),.

  • EuGH, 13.10.1977 - 22/77

    Mura

    Der Gerichtshof habe in der Rechtssache Duffy (34/69, Slg. 1969, 597) und in der Rechtssache Kaufmann (184/73, Slg. 1974, 517) bei der Auslegung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 3, der weitergehende Antikumulierungsvorschriften enthalten habe, als sie in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehen seien, folgendes ausgeführt: "Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit Kürzungs- und Ruhensbestimmungen vor, so sind diese ... auf den Versicherten nur anwendbar, wenn er Leistungen erhält, die aufgrund ... [europäischer] Verordnung[en] erworben worden sind." In der im Ausgangsverfahren anhängigen Rechtssache sei der Anspruch auf die belgische Rente ohne Rückgriff auf die in den besagten Verordnungen enthaltenen Vorschriften über die Zusammenrechnung erlangt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1977 - 112/76

    Renato Manzoni gegen Fonds national de retraite des ouvriers mineurs.

    Wir wurden auf zwei Entscheidungen hingewiesen, die angeblich für diese Frage von Bedeutung seien, nämlich die Rechtssache Duffy (bereits zitiert) und die Rechtssache Bestuur van de N.A.B./Kaufmann (184/73, Slg. 1974, 517).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-88/95

    Bernardina Martínez Losada, Manuel Fernández Balado und José Paredes gegen

    (10) - Urteil vom 15. Mai 1974 in der Rechtssache 184/73 (Kaufmann, Slg. 1974, 517).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.1985 - 58/84

    Office nationale des pensions pour travailleurs salariés (ONPTS) gegen Francesco

    Der Betrag der Leistung ist aufgrund des einschlägigen innerstaatlichen Rechts unab- 14 - Urteil vom 15. Mai 1974 in der Rechtssache 184/73 - Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging/Kaufmann -Slg. 1974, 517,524.
  • EuGH, 15.10.1980 - 4/80

    D'Amico

    Er verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 184/73 (Kaufmann, Slg. 1974, 517) und 83/77 (Naselli, Slg. 1978, 683), wonach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 (dem der Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht) als "Ausgleich für die Vorteile anzusehen [ist], welche die Verordnungen Nr. 3 und 4 den Arbeitnehmern dadurch gewähren, daß sie diesen das Recht geben, die gleichzeitige Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu verlangen; Artikel 11 Absatz 2 soll verhindern, daß den Arbeitnehmern aus dieser gleichzeitigen Anwendung Vorteile erwachsen, die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen anzusehen sind.
  • EuGH, 10.03.1977 - 75/76

    Kaucic

    Das habe der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache 184/73 vom 15. Mai 1974 (Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging/Kaufmann, Slg. 1974, 517) mit seiner Feststellung klargestellt, daß die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Beschränkungen den Versicherten nur hinsichtlich der Leistungen entgegengehalten werden können, die sie der Anwendung der Verordnungen verdanken.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1983 - 238/81

    Raad van Arbeid gegen Frau Van der Bunt - Craig. - Soziale Sicherheit der

    Nach der vom Gerichtshof in der Rechtssache 184/73, Bedrijfsvereniging/Kattfmann, Slg. 1974, S. 517 (525), gebrauchten Formulierung ist die Leistung mit einer Witwenrente "wirklich vergleichbar".
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1978 - 83/77

    Giovanni Naselli gegen Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité,

    Zur ersten Frage stützte Herr Naselli sein Vorbringen im wesentlichen auf die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Duffy und in der Rechtssache 184/73, Kaufmann (Slg. 1974, 517).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1983 - 279/82

    Leo Jerzak gegen Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Aachen. - Finanzierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1977 - 75/76

    Silvana Kaucic und Anna Maria Kaucic gegen Institut national d'assurances maladie

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 733/79

    Caisse de compensation des allocations familiales des régions de Charleroi et de

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1978 - 26/78

    Institut national d'assurance maladie-invalidité und Union nationale des

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